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Im vorliegenden Fall hatte ein Nachbar einer Doppelhaushälfte auf seinem Grundstück Überwachungskameras mit intelligenter Videotechnologie angebracht, die unter anderem Objekt- und Personenerkennungen in Echtzeit durchführen können. Dieser besteht laut Amtsgericht dann, „wenn jemand eine Überwachung durch Überwachungskameras objektiv ernsthaft befürchten müsse“.

Dies sei im vorliegenden Fall gegeben und die Klägerin könne „tatsächlich auch objektiv nachvollziehbar die konkrete Befürchtung haben […], dass es zu einer Überwachung durch die streitgegenständlichen Kameras kommt“.


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