Wirklich verpflichtend sind die in den Bauverordnungen der einzelnen Bundesländer sowie in der bundesweit geltenden DIN 18065 festgehaltenen Vorgaben zum Brandschutz allerdings in den meisten Fällen nur für nicht-private Bauvorhaben. Aber darunter versteht man all jene Treppenanlagen, die den alleinigen Zugang zu einem Gebäudeteil darstellen beziehungsweise, bei mehreren Treppen, die Anlage, die als Rettungsweg genutzt werden soll.
Denn selbst wenn ein Gebäude außen über ein System an speziellen Feuertreppen verfügt: Viele Immobilien müssen der verschärften Anforderung genügen, in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege nach draußen anzubieten. Bild: Der Blick führt über die besondere Kragarmstufentreppe hin zum Treppenhaus der Maisonettewohnung, welches eine mit Brandschutz-Vorgaben ausgestattete Treppe beinhaltet.
Die konkrete Anforderung an notwendige Treppen lautet, dass diese baulich so geplant und umgesetzt werden müssen, dass sie „ausreichend lang“ im Brandfall benutzt werden können – damit die Bewohner oder anderweitigen Nutzer des Gebäudes einen sicheren Fluchtweg haben. Ein Element des Brandschutzes im Treppenhaus ist auch der Einbau von Brandschutzwänden sowie feuerbeständigen beziehungsweise schwer entflammbaren Bodenbelägen und nicht brennbaren Verkleidungen.
Auch rauchdichte, selbstschließende Türen beziehungsweise Brandschutztüren an Öffnungen zu Keller, Dachgeschoss, Werkstatt oder Lager fallen unter dieses Thema. Auch über die Treppenbreite macht die Brandschutzverordnung konkrete Angaben: Baurechtlich als notwendig zu klassifizierende Treppen müssen eine nutzbare Laufbreite von mindestens einem Meter aufweisen.

